Die Hilfe Begleiteter Umgang
ist eine Form der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen einem Kind und einer nicht mit ihm zusammenlebenden wichtigen Bezugsperson wie z. B. ein Elternteil, Geschwister oder Großeltern.
Ziele des Begleiteten Umgangs
» Förderung des Kindeswohls, insbesondere der Identitätsentwicklung des Kindes,
» Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Beziehungen und Bindungen zwischen den Umgangsberechtigten,
» Sensibilisierung der Eltern und anderer Bezugspersonen für die Belange des Kindes,
» Aufklärung der Eltern über die schwerwiegenden psychischen Auswirkungen bei Negativbeeinflussung des Kindes gegen den anderen Elternteil,
» Stärkung des Kindes, damit es gegenüber seinen Eltern und anderen Beteiligten seine Bedürfnisse und sein Befinden deutlich machen kann,
» Unterstützung der Bezugspersonen bei der Entwicklung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf das Kind
» Verselbständigung der Umgangskontakte.
Begleiteter Umgang trägt dazu bei
» eine Entspannung und Beruhigung in eine hoch konflikthafte Situation zu bringen,
» Kontakt- und Beziehungsabbrüche zwischen Kind und wichtigen Bezugspersonen zu vermeiden,
» Kontaktanbahnungen von Kind und Bezugsperson unterstützend zu begleiten,
» Belastungen des Kindes und Konflikte zwischen den Beteiligten zu verringern,
» Gewalteskalationen zu vermeiden oder zu beenden (Deeskalation?),
» Langandauernde, strittige und kostenintensive familiengerichtliche Auseinandersetzungen der Beteiligten zu beenden,
» Abwendung von Kindeswohlgefährdung (Loyalitätskonflikte im Kind durch permanente Negativ-beeinflussung gegen den anderen Elternteil).
Rechtliche Grundlagen
» §18 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG);
» §1684 Abs. 4, Sätze 3 und 4 im Kontext mit den §§ 1626 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB);
» §1632 und 1685 BGB;
» §49a Abs. 1, Ziffer 4 und 7 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG);
» § 52a FGG
Zustandekommen der Hilfe
» auf Wunsch und Antrag von Beteiligten (z. B. Vater oder Mutter) bei dem zuständigen Jugendamt,
» auf familiengerichtliche Anordnung,
» nach privater Vereinbarung.
Notwendig für den Begleiteten Umgang ist ein "mitwirkungsbereiter Dritter“ (§1684 BGB). Als mitwirkungsbereite Dritte stehen die Mitglieder des Arbeitskreises Begleiteter Umgang Berlin nach erfolgter Kostenübernahme durch das Jugendamt zur Verfügung.